Hier werden drei der fünf möglichen Durchführungswege beleuchtet.
Zwei weitere Durchführungswege sind Pensionskasse und Pensionsfonds.
Direktversicherung § 3 Nr. 63 EStG |
Unterstützungskasse (rückgedeckt) | Pensionszusage | |
Steuerfreie Beiträge | Bis 8 % BBG/ggf. + 1.800 EUR p.a.,u.a. wenn keine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in Anspruch genommen wird. |
Im Grundsatz unbegrenzt | Im Grundsatz unbegrenzt |
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge | Entgeltumwandlung/ AG-finanziert: Bis 8 % |
Aus Entgeltumwandlung: Bis 8 % BBG AG-finanziert: Unbegrenzt |
Aus Entgeltumwandlung: Bis 8 % BBG AG-finanziert: Unbegrenzt |
Anspruch auf Portabilität | Ja | Nein | Nein |
Private Fortführung | Möglich |
Nicht möglich | Nicht möglich |
Kapitalzusage möglich | Nein, aber Kapitaloption (30/100%) |
Ja | Ja |
Beschäftigungsverhältnis | Nur erstes (StK) 1-5 | Jedes (StK)1-6 und Tätigkeit für ein Unternehmen |
Jedes (StK)1-6 und Tätigkeit für ein Unternehmen |
Aufwand | Gering | Mittel - Gering | Relativ hoch |
Bilanzierung | Nein | Nein | Ja |
Externe Kosten | Keine | Verwaltungskosten für U-Kasse und PSV-Beiträge |
Verwaltungskosten für U-Kasse und PSV-Beiträge |
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung erfüllt | Ja | Nein | Nein |
Versicherungsvertragliches Verfahren | Kann von Arbeitgeber i. d. R. Gewählt werden |
Nein | Nein |
Anspruchsbegrenzung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers | Möglich | Möglich bei Neuzusagen durch Entgeltumwandlung und beitragsorientierten Leistungszusagen |
Möglich bei Neuzusagen durch Entgeltumwandlung und beitragsorientierten Leistungszusagen |
Träger der Versorgung | Versicherer | Unterstützungskasse | Arbeitgeber |
Insbesondere geeignet für | Alle Arbeitnehmer Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung ohne direkte Kostenbelastung für Arbeitgeber |
Firmen mit geringer Fluktuation Arbeitgeberfinanzierte Modelle. Arbeitnehmer mit höherem Einkommen (GGF, ltd. Angestellte). |
Bilanzierende Firmen mit nachhaltiger Gewinnsituation und geringer Fluktuation. Arbeitgeberfinanzierte Modelle. Arbeitnehmer mit höherem Einkommen (GGF, ltd. Angestellte). |
Die gesetzliche Rente fällt immer geringer aus. Viel mehr als eine Grundversorgung wird sie Ihnen in Zukunft nicht mehr bieten können.
Umso wichtiger ist es, dass Sie rechtzeitig über eine ergänzende Eigenvorsorge nachdenken.
Die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung bietet Ihnen dabei ausgezeichnete Möglichkeiten. Durch die Einzahlung der Beiträge direkt aus dem Bruttogehalt nutzen Sie die sich daraus ergebenden Steuer- und Sozialversicherungsvorteile, und können nicht nur einfach und sicher, sondern vor allem auch effizient ihre eigene, zusätzliche Altersversorgung aufbauen.
Die Direktversicherung selbst ist im Prinzip nichts anderes als eine Rentenversicherung, die - im Gegensatz zu einem Privatvertrag - nicht Sie selber abschließen, sondern Ihr Arbeitgeber, der somit Versicherungsnehmer wird. Gleichzeitig werden Sie ,,versicherte Person" und sind - wichtig - für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt.
Ab vertraglich vorgesehenem Rentenbeginn erhalten Sie direkt vom Versicherungsunternehmen eine lebenslange Altersrente (Alternative: einmalige Kapitalabfindung).
Wie kann ich die Vorteile der Direktversicherung nutzen?
Was passiert bei einem Jobwechsel?
Was passiert, wenn ich arbeitslos werde?
Ist mein Vertrag „Hartz-IV sicher“?
Wie werden die Leistungen verteuert und verbeitragt?
Was passiert bei Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst?
Während dieser Zeit ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet - es ruht lediglich. Gehaltsteile können in dieser Phase nicht umgewandelt werden. Sie haben die Möglichkeit, den Vertrag mit privaten Beiträgen fortzuführen oder beitragsfrei zu stellen, Mit Rückkehr ins Berufsleben lässt sich die Entgeltumwandlung reaktivieren.
Wann kann ich meine Erlebensfallleistung in Anspruch nehmen?
Was passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Sie können bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung Steuer- und sozialversicherungsfrei in die Direktversicherung einzahlen (im Jahr 2018 sind das 78.000 EUR/West, 69.600 EUR/Ost), Voraussetzung ist, dass dies im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (Steuerklasse I - V) erfolgt. Für diejenigen, die keine pauschalversteuerte betriebliche Altersversorgung nach § 40b ESIG a. F. haben, erhöht sich der steuerfreie Beitragsrahmen um zusätzliche 1.800 EUR im Jahr.
Die Beiträge in eine Direktversicherung sind steuerfrei. Erst die Leistungen im Alter werden besteuert. Diese Verlagerung der Besteuerung führt dazu, dass Sie höhere Beiträge für Ihre Altersvorsorge aufwenden können. Anders ausgedrückt: Die Steuerersparnis während der Ansparphase ,,arbeitet für Sie", denn selbstverständlich werden die Beiträge Jahr für Jahr verzinst! Hinzu kommt, dass die Steuerbelastung im Rentenalter oftmals geringer ausfällt als im Berufsleben, sodass die Verlagerung der Besteuerung sich auch insofern günstig auswirken kann.
Wie funktioniert dies für den Arbeitgeber?
Sie helfen Ihren Mitarbeitern bei der Altersvorsorge und profitieren auch noch davon!
Die Ansprüche aus der allgemeinen Rentenversicherung fallen immer geringer aus und natürlich sind davon auch ihre Mitarbeiter betroffen. Kann schon ein heutiger Rentner mit den staatlichen Ansprüchen allein seinen gewohnten Lebensstandard nicht aufrechterhalten, gilt das für heutige Arbeitnehmer und zukünftige Rentner erst recht!
Die Alterspyramide in Deutschland verlagert sich unaufhaltsam in eine Richtung: Immer mehr Rentenempfänger kommen auf immer weniger Beitragszahler! Dass sich diese Entwicklung auf die Höhe zukünftiger Renten auswirken muss, ist klar. In Zukunft wird der Staat nur noch eine Grundversorgung bieten können und jeder Einzelne ist selbst dafür verantwortlich, wie er die entstehenden Lücken schließt (siehe Grafik rechts unten).
Mit dem 01.0. 2002 hat jeder Arbeitnehmer, der Pflichtbeiträge in die allgemeine Rentenversicherung einzahlt, einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Das bedeutet, Ihre Mitarbeiter können von Ihnen verlangen, dass ein bestimmter Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Gleichzeitig haben Sie als Arbeitgeber das Recht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wie dieser Anspruch umgesetzt wird. Mit der Einrichtung z. B. eines Direktversicherungsrahmenvertrages, der
für jeden Mitarbeiter offen steht, kommen Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung vollumfänglich nach.
Ihr Vorteil: Sie behalten das Heft des Handelns in der Hand, bestimmen nicht nur darüber, mit welchem Anbieter Sie zusammenarbeiten, sondern auch, wie die Umsetzung aussehen soll.
Die Einrichtung einer Direktversicherung im Unternehmen ist denkbar einfach, in der weiteren Betreuung verwaltungsarm und kostengünstig, Damit ist die Direktversicherung das ideale Instrument, um die Vorteile und Verantwortungen, die sich aus der betrieblichen Altersversorgung ergeben, möglichst bequem und effektiv umzusetzen. lm Prinzip ist eine Direktversicherung nichts anderes als eine Rentenversicherung, die Sie ,,für" Ihre Mitarbeiter abschließen. Sie als Arbeitgeber werden Versicherungsnehmer und Beitragszahler, der Arbeitnehmer wird ,,versicherte Person" und ist - ggf. unter bestimmten Einschränkungen - bezugsberechtigt.
Lücke zwischen Einkommen und Rente
Sie sagen Ihren Mitarbeitern zu, einen bestimmten Beitrag in Anwartschaften aus einer Direktversicherung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), schließen den Vertrag ab undleisten die Beiträge. Die Beiträge können aus demBrutto Ihrer Arbeitnehmer stammen (Entgeltumwandlung) oder werden zusätzlich zum Gehalt gewährt (arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung).
Der Staat fördert die betriebliche Altersversorgung: Bis zu 40% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung (West) können jedes Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Nutzt der Mitarbeiter keinepauschal versteuerte betriebliche Altersversorgung,können i.d.R. weitere 1.800 EUR p.a, steuerfreiaufgewendet werden. Erst die Leistungen im Alterwerden besteuert und bei gesetzlich Versichertenzur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen.
Aus diesem Grund ist eine betriebliche Altersversorgung so interessant für Arbeitnehmer; aber auchSie als Arbeitgeber profitieren, denn selbstverständlich gilt die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträgegenauso für den Arbeitgeberanteil! Ob nun im Wegeeiner Entgeltumwandlung, einer Umschichtung vonvormals als vermögenswirksame Leistungen gezahltenMitteln oder im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung -Sie können Lohnnebenkosten sparen!
Betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung
Mit einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung steigern Sie die Attraktivität Ihrer Firma, denn gerade unter qualifizierten Arbeitskräften gewinnen Sozialleistungen im Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig binden Sie diese Arbeitnehmer an sich, denn arbeitgeber- finanzierte Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung stehen den Mitarbeitern erst nach 5 Jahren Firmenzugehörigkeit nach Erteilung der Zusage zu (unverfallbare Anwartschaft). Sie können das ,,Instrument Direktversicherung" flexibel einsetzen - entweder für alle Mitarbeiter oder für eine nach objektiven Kriterien abgegrenzte Gruppe. lm Vergleich zu einer Gehaltserhöhung ist eine freiwillige und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung günstiger.
Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung
im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung
Beispiel: 30.000 EUR Jahresbruttogehalt Steuerklasse 1
Die Beiträge zur Direktversicherung stellen selbstverständlich Betriebsausgaben dar und sind als freiwillige Arbeitgeberleistung von der Sozialversicherungspflichtbefreit.
Diese Form der BAV wird überwiegend von Geschäftsführern eines Unternehmens abgeschlossen. Die Beiträge werden vom Betrieb bezahlt, und sind steuerlich abzugsfähig. Es bedarf jedoch eines ausführlichen Gespräches mit dem Steuerberater, da hier genauestens auf die steuerlichen Rahmenbedingungen und die Haftungen für das Unternehmen eingegangen werden muss.
Ist Ihr Unternehmen vorbereitet?
Kennen Sie als Unternehmer Ihr (Haftungs-)Risiko bei der betrieblichen Altersvorsorge?
Hier die Hintergründe:
Ziel der betrieblichen Altersversorgung ist es, als private Säule der Altersvorsorge den im Beruf erreichten Lebensstandard im Rentenalter zu sichern. Deshalb hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren immer neue Pflichten für den Arbeitgeber eingeführt. Hier zeigt sich, dass die Politik des Sozialabbaus und der Kostendämpfung bei den Lohnnebenkosten auch eine hässliche Kehrseite hat:
Was der Staat nicht mehr tut, soll nun der Arbeitgeber leisten - und das schafft Probleme ohne Ende!
Höhepunkt war die Änderung des § 1 BetrAVG: Neuerdings ist der Arbeitgeber immer der Verantwortliche, weil er immer der Zusagende ist. Folge ist, dass der Arbeitgeber für entgangene Ansprüche haften muss!
Und noch etwas geht nicht mehr: abtauchen und nichts tun. Was bis vor kurzem noch eine erfolgreiche Strategie war, mausert sich jetzt zum Bumerang: Schon in den 90-er Jahren wurden öffentliche Arbeitgeber zur Rentenzahlung verurteilt, weil sie ihren Mitarbeitern kein Angebot zur betrieblichen Altersvorsorge gemacht hatten. Davor waren privatwirtschaftliche Unternehmen bis vor kurzem sicher. Seitdem aber der Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge für alle Arbeitnehmer gilt, gilt auch die Haftung für alle Arbeitgeber.
Bietet der Arbeitgeber keine betriebliche Altersvorsorge an, läuft er Gefahr eine Rentenleistung aus eigenen Mitteln finanzieren zu müssen – wenn der Mitarbeiter nicht informiert worden ist!
Die Aufklärungspflicht liegt nach aktueller Rechtslage ganz eindeutig auf Seiten des Arbeitgebers!
Sie können Ihr Haftungsrisiko nur dann auszuschließen, wenn Ihre Mitarbeiter Sie begründet von der Haftung freistellen.
Um dieses zu erwirken, bieten wir Ihnen unsere qualifizierte Dienstleistung an:
Selbstverständlich erbringen wir unsere Dienstleistung äußerst effizient ohne Störung Ihres betrieblichen Alltags. Sprechen Sie uns an, bevor Sie der Rechtsanwalt Ihres Mitarbeiters anschreibt.
Nicht erfüllte Aufklärungspflicht zur betrieblichen Altersversorgung kann teuer werden
Es ist eine wenig bekannte Tatsache. dass ein Unternehmensinhaber bereits seit 2001 dazu verpflichtet ist, seine Mitarbeiter über die gesetzlichen Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge beweiskräftig aufzuklären. Wird diese Aufklärung jedoch unterlassen, können empfindliche Regressansprüche drohen.
In einem vorliegenden Fall in Hamburg stand bei einem Unternehmensinhaber im Rahmen eines Unternehmensverkaufs eine Nachfolgeregelung an. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die Mitarbeiter vor dem Unternehmensübergang auf den neuen Eigentümer darüber zu informieren - ebenfalls beweiskräftig. Nun genießen die Mitarbeiter zwar nach Übergabe für eine Zeitlang einen Kündigungsschutz, aber es war im vorliegenden Fall absehbar, dass es danach zu Kündigungen kommen würde. Der Alteigentümer hatte es versäumt, die Belegschaft umfassend zu informieren und damit seine "Aufklärungspflicht" nicht wahrgenommen. Bei Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge wären die Mitarbeiter in den Genuss gekommen - mittlerweile und je nachLaufzeit - Anwartschaften erworben zu haben bei gleichzeitiger Ersparnis von Lohn- bzw. Einkommensteuer. Über die Jahre summierten sich nun diese entgangenen Vorteile auf erhebliche Beträge. So erheblich, dass der beabsichtigte Verkauf dann nicht mehr zustande kam.
Bei der erwähnten Aufklärungspflicht kommt es darauf an, dass u.a. die Vorzüge einer Betriebsrente fachkundig erläutert werden. Es ist daher empfehlenswert, diese Informationspflicht von sachkundigen Personen wahrnehmen und - was noch wichtiger ist - auch rechtsverbindlich protokollieren zu lassen.